Satzung

Die neueste Version der Satzung

Datum: 17. Mai 2019

Präambel

Ryan Djurovich hat 2004 mit seinem Content Management System (CMS) WebsiteBaker eine einfach zu bedienende Anwendung zur Veröffentlichung von Inhalten im Internet geschaffen. Der Verein WebsiteBaker Org will einerseits helfen, die Komplexität von Webdesign und Webprogrammierung zu verstehen und andererseits einfache Wege ermöglichen, Inhalte im World Wide Web zu veröffentlichen. Das nötige Wissen kann sowohl Anfängern als auch Fortgeschrittenen mit dem CMS WebsiteBaker vermittelt werden, da neben der Dokumentation auch ein Wissensforum existiert. Der Verein WebsiteBaker Org will die Weiterentwicklung und Verbesserung dieses CMS sicherstellen.

WebsiteBaker Org e. V. ist eine internationale Gemeinschaft von Menschen, die unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und sozialem Status für freie Information ohne nationale Grenzen eintreten wollen und die Menschen ermutigen, aktiv an der Informationsgesellschaft teilzunehmen, selbst im www zu publizieren und Selbsterkenntnis zu entwickeln. Dies wird durch die Dokumentation zu WebsiteBaker, die Hilfeseiten und nicht zuletzt das Forum ermöglicht. Ziel ist es nicht, dem Einzelnen schlüsselfertige Lösungen anzubieten, sondern ihn vor allem dabei zu unterstützen, sich selbst Lösungen zu erarbeiten, die Vielfalt der Möglichkeiten zu sehen und alle Lösungen dann gegebenenfalls wieder der Gemeinschaft zuzuführen.

So wird der Verein arbeiten.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Ryan Djurovich hat 2004 mit seinem Content Management System (CMS) WebsiteBaker eine einfach zu bedienende Anwendung zur Veröffentlichung von Inhalten im Internet geschaffen. Der Verein WebsiteBaker Org will einerseits helfen, die Komplexität von Webdesign und Webprogrammierung zu verstehen und andererseits einfache Wege ermöglichen, Inhalte im World Wide Web zu veröffentlichen. Das nötige Wissen kann sowohl Anfängern als auch Fortgeschrittenen mit dem CMS WebsiteBaker vermittelt werden, da neben der Dokumentation auch ein Wissensforum existiert. Der Verein WebsiteBaker Org will die Weiterentwicklung und Verbesserung dieses CMS sicherstellen.
  2. WebsiteBaker Org e. V. ist eine internationale Gemeinschaft von Menschen, die unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und sozialem Status für freie Information ohne nationale Grenzen eintreten wollen und die Menschen ermutigen, aktiv an der Informationsgesellschaft teilzunehmen, selbst im www zu publizieren und Selbsterkenntnis zu entwickeln. Dies wird durch die Dokumentation zu WebsiteBaker, die Hilfeseiten und nicht zuletzt das Forum ermöglicht. Ziel ist es nicht, dem Einzelnen schlüsselfertige Lösungen anzubieten, sondern ihn vor allem dabei zu unterstützen, sich selbst Lösungen zu erarbeiten, die Vielfalt der Möglichkeiten zu sehen und alle Lösungen dann gegebenenfalls wieder der Gemeinschaft zuzuführen.
  3. So wird der Verein arbeiten.

§ 2 Zweck und Status
  1. Der Verein fördert, unterstützt und organisiert Bildungsprojekte und die öffentliche Bildung im Sinne des Vorwortes
  2. Der Zweck wird insbesondere durch die folgenden Mittel erreicht:
    • Bereitstellung freier Dokumentationen und netzbezogener Technologien und Programmiercodes durch das Betreiben öffentlicher Informations- und Servicedienste im Internet
    • Veröffentlichung, Pflege und Weiterentwicklung von kostenlosen Tutorials, Modulen, Templates und anderen Arbeiten zu den technischen und inhaltlichen Standards des Internets, die sich auf das Veröffentlichen von Seiten im WWW beziehen
    • Organisation und Unterstützung von Bildungsveranstaltungen zu den oben genannten Themen
    • Organisation von regionalen / internationalen Treffen zwischen Anwendern und Entwicklern
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  8. Ehrenamtlich Tätige erhalten nur Aufwandsentschädigungen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen.
  9. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  10. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung muss vor seiner Eintragung beim Registergericht vom Finanzamt genehmigt werden.

§ 3 Mitglieder des Vereins
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder setzen sich aktiv für die Ziele des Vereins ein und unterstützen ihn durch ihre Arbeit. Fördernde Mitglieder setzen sich aktiv für die Ziele des Vereins ein und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag.
  3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
  4. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins.
  5. Über die Aufnahme von weiteren ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  6. Gegen die begründete Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung.
  7. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen gemäß der Beitragsordnung. Sie bekennen sich zu den Zielen des Vereins und verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen oder die Mitglieder an der Erreichung der Ziele des Vereins hindern könnte. Sie sind berechtigt, sich über die Verwendung der Förderbeiträge zu informieren, haben aber kein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht.
  8. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von fördernden Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Einzelheiten sind in der Beitragssatzung festgelegt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • Durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
    • durch den Tod des Mitglieds
    • durch Ausschluss
  2. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei einem Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Rücksprache mit dem Mitglied.
  4. Ein förderndes Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung, 1 Monat nach letzter Mahnung, seinen Beitrag nicht bezahlt hat.
  5. Das Mitglied ist über seinen Ausschluss zu informieren.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Versammlung, der Vorstand und die Teams.

In allen Organen ist die Sprache Englisch, es sei denn, es handelt sich um Organe mit ausschließlich deutschsprachigen Mitgliedern. Alle Beschlüsse, Protokolle usw. müssen auch in Englisch verfasst werden.


§ 7 Hauptversammlung

Die Sitzung wird virtuell durchgeführt. Siehe §10 Virtuelle Anwesenheit für weitere Einzelheiten.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal pro Kalenderjahr statt, vorzugsweise im Februar. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden.
Wenn mindestens ein nicht deutschsprachiges Mitglied anwesend ist, wird die Versammlung in englischer Sprache abgehalten, es sei denn, die nicht deutschsprachigen Mitglieder stimmen einer deutschen Unterhaltung zu.

Der Vorstand lädt die ordentlichen Mitglieder elektronisch ein und fügt die Tagesordnung der Generalversammlung bei. Elektronische Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung verschickt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-) Adresse des ordentlichen Mitglieds gesendet wurde.

Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung für diese Sitzung kann durch Mehrheitsbeschluss erweitert werden.

Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen sind geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung (siehe § 10).

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Aufgaben der Mitglieder sind:

Entgegennahme des Jahresberichts des Verwaltungsrats
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Beschluss über Richtlinien zur Erstattung von Reisekosten, Auslagen und Vergleichsposten
Beschluss über die Revision der Satzung und die Auflösung des Vereins
Beschluss über Gebühren
Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund
Wahl eines Rechnungsrevisors

Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund bedürfen abweichend von § 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

Der Rechnungsrevisor hat die Bücher des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens geprüft. Er ist nicht Mitglied des Vorstandes. Er unterrichtet den Vorstand über das Ergebnis seiner Prüfung und erstattet in Absprache mit dem Vorstand der Versammlung Bericht.

Die Beschlüsse der Versammlung sind innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer in einem von einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Eine Abschrift des Protokolls ist jedem ordentlichen Mitglied zugänglich zu machen. Gemäß §10 ist der „protokollierte Text“ der Versammlung zu kopieren und zu speichern. Das Wortprotokoll ist ebenfalls allen Mitgliedern zugänglich.

 


§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern (Vertretern).
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Abweichend von § 2 werden die beiden Vertreter bei der 1. Wahl nur für 1 Jahr gewählt, so dass nicht alle Vorstandsmitglieder auch wiedergewählt werden müssen.
  4. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  5. Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse zuständig. Er ist auch für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  7. Der Vorstand entscheidet, wenn Angelegenheiten, die mehrere Vereine betreffen, nicht zwischen diesen geregelt werden können.
  8. Der Vorstand hat das Recht, Einzelentscheidungen an sich zu ziehen und Entscheidungen von Mannschaften zu überprüfen, wenn sie den Zielen oder dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen könnten, oder wenn dies von einer anderen Mannschaft beantragt wird.
  9. Sitzungen, Versammlungen und ähnliche Erhöhungen sind intern anzukündigen. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Protokolle dieser Sitzungen einzusehen.
  10. Vorstandssitzungen müssen mindestens 1 Mal pro Monat stattfinden. Sie können auch virtuell oder per Telefon abgehalten werden.

§ 9 Teams

Der Vorstand bildet Teams und ernennt deren Mitglieder. Teams werden geschlossen, wenn die nachhaltige Erledigung von Aufgaben nicht ersichtlich ist.
Die Mitglieder eines Teams arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich an den dem Team zugewiesenen Aufgaben. Dazu gehören

    Pflege und Wartung der technischen Infrastruktur
    Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des CMS WebsiteBaker
    Erstellung und redaktionelle Betreuung von Beiträgen zu den von WebsiteBaker Org angebotenen Inhalten
    Rekrutierung neuer Mitglieder für die Teams und Vorschlag zur Ernennung durch den Vorstand

Die Teams organisieren und strukturieren sich selbständig nach ihren Anforderungen und Bedürfnissen. Sollten Projekte oder Ideen Aufgaben anderer Teams berühren, so werden diese so schnell wie möglich zusammenarbeiten.
Teams bestehen aus einer beliebigen Anzahl von festen Mitgliedern. Sie können auch Nicht-Mitglieder zur Mitarbeit einladen.
Meetings und ähnliche Zusammenkünfte müssen intern angekündigt werden und sind für die ordentlichen Mitglieder offen.
Die Teams müssen ihre Struktur und Arbeit kontinuierlich dokumentieren und den ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung stellen.
Der Stand dieser Dokumentation muss 2 Tage vor der nächsten Vorstandssitzung auf dem neuesten Stand sein.


§ 10 Virtuelle Präsenz
  1. Die Generalversammlung wird virtuell abgehalten.
  2. Ein Mitglied ist anwesend, wenn es per Telefon/Skype an der Versammlung teilnimmt. Dann gilt das Mitglied als anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds muss in geeigneter Weise festgestellt werden.
  3. Das Protokoll ist vom Protokollführer elektronisch zu sichern und zu speichern. Eine Zusammenfassung wird als Protokoll veröffentlicht und weitergegeben.
  4. Wahlen werden per E-Mail durchgeführt. Der Absender muss seine zugewiesene Mailadresse verwenden (Identifikation). Die Auswertung erfolgt durch den Wahlleiter. Wird das Wahlergebnis von einem Mitglied angezweifelt, wird das Ergebnis von einem weiteren, vom Publikum vorgeschlagenen Mitglied überprüft. Das Endergebnis wird im Protokoll festgehalten.

 


§ 11 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Anhörung des Finanzamtes gefasst werden.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.